Auch wenn es nach aktuellen EU-Richtlinien und einem höchstrichterlichen EuGH-Urteil nach europäischem Recht nicht erlaubt ist, dürfen deutsche Provider die Adresse von Internet-Surfern aus Anfrage herausgeben , z.B. wenn ein Anbieter angibt, dass unter einer protokollierten IP falsche Abgaben zu einem Vertragsabschluss vorgenommen wurden.
Es ist zwar nur noch eine Frage der Zeit, wie lange sich Abzocker auf die Hilfe auskunftsfreudiger Provider verlassen können und zur Herausgabe ein richterlicher Beschluss notwendig wird – Zeit gilt aber, dass die Adressen nicht geschützt sind und die Provider diese auf Anfrage heraus geben darf, z.B. wenn es sich um eine mögliche Straftat handelt. Mehrere Richter sind der Meinung, dass diese Daten dem Fernmelde-Geheimniss unterliegen, andere Gerichte sehen das wieder anders.
Wie unklar die Rechtslage ist, zeigt dieser Artikel – hier lesen
Generell gilt: Die Provider dürfen es – tun es aber nicht immer. Selbst wenn sie sich weigern können sie dazu gezwungen werden.
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