Im Wettbewerbsrecht unterzeichnen anwaltlich nicht beratene Abgemahnte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung häufig übereilt. Der Unterlassungsgläubiger beobachtet das Wettbewerbsverhalten nun so lange, bis er einen Rechtsverstoß nachweisen kann. Im Internet lassen sich beanstandete Äußerungen häufig nicht oder nicht schnell genug löschen. Der Abgemahnte muss wissen, was er zu tun hat. Dazu einige Anmerkungen von Rechtsanwalt Segelken aus Bremen. [mehr lesen →]
